Ab dem 1. Pflegegrad können wir auf Wunsch direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Darüber können wir abrechnen:
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro steht jedem mit einem anerkannten Pflegegrad (1-5) monatlich zur Verfügung. Wenn der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen wird, spart sich der Monatsbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres an.
Die Verhinderungspflege im Wert von 1.612,- Euro Kann erst nach 6-monatigem Bestehen des Pflegegrades 2 beantragt werden und steht Kalenderjährlich zur Verfügung.
Kurzzeitpflege steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 kalenderjährlich zur Verfügung.
50% (806,- Euro) der Kurzzeitpflegeleistung können zusätzlich auf die Leistungen der Verhinderungspflege angerechnet werden.
Die Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld kann jeder mit einem anerkannten Pflegegrad (2-5) beantragen. Falls der ambulante Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, wird der nicht genutzte Anspruch als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Mit steigendem Pflegegrad erhöht sich der Betrag. Maximal 40 % der Sachleistungen können in unsere Entlastungsleistungen umgewandelt werden.